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Abschaffung Platzkommission PDF Drucken E-Mail
Dauermeldung
Geschrieben von: Frank Schmidt   
Dienstag, den 08. Mai 2007 um 21:08 Uhr

Wie sich vielleicht schon herumgesprochen haben dürfte, hat der Beirat des Nds. Fußballverbandes in seiner letzten Sitzung am 14. April 2007 eine Änderung des § 28 der Spielordnung beschlossen, die nunmehr mit der Veröffentlichung im NFV-Journal auch in Kraft ist:

§ 28 SpO -Bespielbarkeit des Platzes- erhält folgenden Wortlaut

(1) Sollte bei Pflichtspielen der Platz witterungsbedingt oder aus anderen Gründen auf Anordnung des Eigentümers bzw. des zur Anordnung Berechtigten nicht benutzbar sein oder voraussichtlich nicht benutzbar werden, so steht dem Platzverein das Recht zu, das Spiel unter Angabe der Gründe so früh wie möglich, spätestens bis zum Zeitpunkt des Spielbeginns abzusagen. In diesem Fall sind unverzüglich zu benachrichtigen:
a) die zuständige spielleitende Stelle lt. Ausschreibung
b) der Gegner
c) der zuständige Schiedsrichter-Ansetzer
d) der Schiedsrichter

(2) Die spielleitende Stelle hat das Recht, die Gründe einer solchen Absage vor Ort zu prüfen oder durch eine neutrale Verbandsperson überprüfen zu lassen.

(3) Die Anordnung des Eigentümers bzw. des zur Anordnung Berechtigten ist unter Angabe der Gründe der spielleitenden Stelle innerhalb von 10 Tagen vorzulegen.

(4) Ist eine Mannschaft angereist und wird das Spiel wegen der Absage nicht durchgeführt, sind die Fahrtkosten der angereisten Mannschaft bei Neuansetzung von beiden Vereinen zu gleichen Teilen zu tragen.

(5) Missbrauch dieser Bestimmungen hat eine Spielwertung gem. § 37 IV SpO zur Folge. Er liegt auch dann vor, wenn die geforderten Unterlagen im Sinne von Absatz 3 nicht fristgerecht vorgelegt werden.

Die Änderung dieser Vorschrift führt in unserem Kreis zu folgendem Vorgehen:

  • Die Platzkommission entfällt ab sofort
  • Es ist ausschließlich Sache des Platzeigentümers (z. B. bei städt. Plätzen die Stadt Osnabrück) bzw. des zur Anordnung Berechtigten (bei vereinseigenen oder zur Nutzung und Pflege überlassenen Plätzen der Verein grds. in Person eines Vertretungsberechtigten), ein Spiel z. B. aus Witterungsgründen abzusagen, da der Platz nicht bespielbar ist oder voraussichtlich nicht bespielbar sein wird. In diesem Fall sind sofort die oben aufgeführten Personen bzw. Instanzen zu informieren, zudem ist eine unverzügliche Eingabe in das DFBnet vorzunehmen.
  • Die Anordnung ist innerhalb von 10 Tagen der spielleitenden Stelle (also grundsätzlich Spielausschuss in Person des Staffelleiters) zuzuleiten; dieses kann (zumindest derzeit) noch formlos erfolgen
  • Wir empfehlen den Vereinen einen verantwortungsvollen Umgang mit dieser Vorschrift (bei schlechter Witterungslage sollte z. B. die Wetterprognose beachtet werden), denn in begründeten Fällen werden wir selbstverständlich von unserem Recht auf Überprüfung Gebrauch machen. Für den Fall eines festgestellten Missbrauchs erfolgt eine Spielwertung nach § 37 IV SpO, d. h. das Spiel wird für den Heimverein mit 0:5 als verloren gewertet.
Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 14. Januar 2011 um 09:56 Uhr
 
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